Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 5 (Fn 2)
Lehramt an Berufskollegs
(1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:
1. |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) |
100 LP |
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Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) |
100 LP |
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Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich Praxiselemente nach § 7 und § 9, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Berufspädagogik, Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. |
41 LP |
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Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte |
6 LP |
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Praxissemester nach § 8 |
25 LP |
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Bachelor- und Masterarbeit |
28 LP |
2. |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) |
140 LP |
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Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) |
60 LP |
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Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich Praxiselemente nach § 7 und § 9, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Berufspädagogik, Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. |
41 LP |
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Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte |
6 LP |
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Praxissemester nach § 8 |
25 LP |
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Bachelor- und Masterarbeit |
28 LP |
(2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.
(3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:
Große berufliche Fachrichtung (140 LP einschließlich 15 LP Fachdidaktik) |
Kleine berufliche Fachrichtung (60 LP; können bis zu 15 LP Fachdidaktik einschließen) |
Agrarwissenschaft mit |
Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik |
Bautechnik mit |
Hochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Ingenieurtechnik, |
Elektrotechnik mit |
Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik |
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mit |
Lebensmitteltechnik, Gastronomie, Wirtschaftsinformatik |
Maschinenbautechnik mit |
Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik |
Wirtschaftswissenschaft mit |
Wirtschaftsinformatik oder Sektorales Management oder Produktion, Logistik, Absatz oder Finanz- und Rechnungswesen,
Steuern oder Politik. |
Medizintechnik |
Augenoptik, Hörakustik, Orthopädietechnik, Zahntechnik |
(4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Praktische Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft). Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden. Im Fall eines Studiums von zwei Unterrichtsfächern ist als eines der beiden Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Spanisch oder Wirtschaftslehre/Politik zu wählen. In den Fällen des Satz 3 weist die Hochschule die Studieninteressierten vor einer Einschreibung auf mögliche Mobilitätshindernisse hin, die sich aus einem Verzicht auf eine berufliche Fachrichtung bei einem Wechsel in den Vorbereitungsdienst oder den Schuldienst anderer Länder ergeben können.
(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann statt einer zweiten beruflichen Fachrichtung mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 1 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.
(6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.
In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |
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§ 1 Absatz 2 geändert und Absatz 5 aufgehoben, § 5 Absatz 2, § 4 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |
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§ 14 Absätze 8 bis 10 eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021. |