Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
3 / 12 |
§ 3
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Zuständig nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs sind die örtlichen Ordnungsbehörden als Hafenbehörden.
Teil 3
Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
In Kraft getreten am 18. Juni 2016 (GV. NRW. S. 306). |