Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 2
Die Kreise können ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen durch diese Satzung obliegenden Aufgaben heranziehen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040). |