Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2

Die Kreise können ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen durch diese Satzung obliegenden Aufgaben heranziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040).