Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5

Die herangezogenen Gebietskörperschaften machen im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die leistungsberechtigte Person und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040).