Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 10
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft. Die Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW. S. 202), die zuletzt durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859) geändert worden ist, tritt mit gleicher Wirkung außer Kraft.
Münster, den 24. November 2016
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 24. November 2016
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040). |