Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
ihre/seine Stellvertretungen, die Fraktionsvorsitzenden
und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden

(1) Die/der Vorsitzende der Landschaftsversammlung, nicht mehr als zwei ihrer/seiner Stellvertretungen, Vorsitzende von Ausschüssen der Landschaftsversammlung, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen

a) mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine/ein stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender,

b) mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende

c) mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende

erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales durch Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) festzusetzende Aufwandsentschädigung.

Die Aufwandsentschädigung beträgt:

1. für die/den Vorsitzende/n der Landschaftsversammlung den 9-fachen Satz;

2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung den 6-fachen Satz

3. bei Fraktionsvorsitzenden den 6-fachen Satz

4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen Satz und

5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung den 1-fachen Satz

der ausschließlich monatlichen Pauschale nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung.

(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3 EntschVO. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a EntschVO begrenzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 1204, ber. 2017 S. 106).