Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 4
Einstellung
Einstellung
ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe
beziehungsweise auf Widerruf durch Abschluss eines Vertrages nach § 11 Absatz 1
oder 2 der Dienstordnung (DO).