Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 21
Prüfungsfreie Verleihung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 14

(1) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 kann abweichend von § 20 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind und

2. eine Fortbildung über persönliche Kompetenzen in der Mitarbeiterführung und weitere Kompetenzen analog der modularen Qualifizierung gemäß § 25 der Laufbahnverordnung im Umfang von mindestens vier Wochen und

3. eine hierzu am Institut der Feuerwehr NRW angebotene oder durch das Institut der Feuerwehr NRW anerkannte Vertiefungsausbildung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 besucht haben und

4. über einen Zeitraum von einem Monat in der Verwaltung außerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes hospitiert haben.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die dort genannten Inhalte bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erworben haben, gelten die Anforderungen gemäß der Nummern 2 und 3 als erfüllt. Unter dieser Voraussetzung kann auch auf die Hospitation nach Nummer 4 verzichtet werden.

(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

Teil 4
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 348); geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 3

§ 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.