Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Prüfung

(1) Nach Ende der Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen abzulegen, der um zusätzliche Beisitzerinnen oder Beisitzer oder Fachprüferinnen oder Fachprüfer aus den jeweiligen Prüfungsfeldern erweitert wird.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil, ihr Aufbau und ihre Inhalte richten sich nach Anlage 4. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 13 bis 21 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer sowohl die handwerkliche Kompaktausbildung als auch den allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht jeweils mindestens mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (mindestens 5,00 Punkte)“ abgeschlossen hat. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei erstmaligem Nichtbestehen ist eine Wiederholungsprüfung nach angemessener Verlängerung der Ausbildung zulässig. Für das Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung gilt § 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017