Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.9.2023
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§ 1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik oder die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit sind.
In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 382). |