Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik oder die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 382).