Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
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§ 8 (Fn 8)
Postkorbfunktion
(1) Die Einrichtung eines Postkorbs in einem permanenten
Nutzerkonto ist für die nutzende Person freiwillig.
(2) Der Postkorb kann jederzeit durch die nutzende Person
gelöscht werden, soweit sich keine ungelesenen Nachrichten oder Dokumente in
dem Postkorb befinden. Wird das permanente Nutzerkonto gemäß § 3 Absatz 4 Satz
2 gelöscht, so wird der Postkorb ebenfalls gelöscht.
(3) Wird ein permanentes Nutzerkonto gemäß § 3 Absatz 4 Satz
3 gelöscht, so erfolgt diese Löschung auch, wenn sich ungelesene Nachrichten in
dem Postkorb befinden.
(4) Erfolgt eine Identifizierung über ein permanentes
Nutzerkonto mit eingerichteter Empfangsmöglichkeit, so wird der Behörde neben
den erforderlichen Identitätsdaten eine Adressierungsmöglichkeit für den
Postkorb übermittelt, der zur Adressierung des Postkorbs durch die Behörde
genutzt werden kann.
(5) Ist in dem Postkorb eine Nachricht eingegangen, so wird
die nutzende Person hierüber per E-Mail an die gemäß § 6 Absatz 2 hinterlegte
Adresse informiert, ohne dabei auf Absender oder Inhalt der Nachricht Bezug zu
nehmen.
(6) Um Nachrichten im Postkorb zu lesen, muss sich die
nutzende Person an Servicekonto.NRW authentifizieren. Die Authentifizierung
muss dabei mindestens auf dem Vertrauensniveau gemäß § 3 Absatz 3 erfolgen, das
für die Identifizierung für die Verwaltungsleistung notwendig ist.
Authentifiziert sich die nutzende Person an Servicekonto.NRW auf einem
Vertrauensniveau, das nicht ausreicht, um im Postkorb vorhandene gelesene oder
ungelesene Nachrichten und Dokumente zu lesen, wird dies im Postkorb angezeigt.
Nach Anmeldung auf einem geeigneten Vertrauensniveau können Nachrichten
angezeigt und Dokumente durch die nutzende Person heruntergeladen werden. Wurde
eine Nachricht angezeigt beziehungsweise ein Dokument heruntergeladen, so wird
die Nachricht beziehungsweise das Dokument als gelesen gekennzeichnet.
Ansonsten gilt es als ungelesen. Gelesene Nachrichten und Dokumente können
durch die nutzende Person aus dem Postkorb gelöscht werden.
(7) Der Postkorb dient nicht zur dauerhaften Aufbewahrung
von Nachrichten und Dokumenten. Die dauerhafte Aufbewahrung eines Dokuments
oder einer Nachricht obliegt der nutzenden Person.
(8) Erfolgt die Übermittlung von Identifikationsdaten gemäß § 6 Absatz 4 aus einem permanenten Nutzerkonto mit eingerichteter Empfangsmöglichkeit, so gelten Absatz 4 sowie die Zugangseröffnung gemäß § 3 Absatz 6 entsprechend.
In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 382); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Überschrift und § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. |
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§ 3: Überschrift, Absätze 1, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 4 erneut geändert und Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 4: Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1 erneut geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
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§ 7: Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 geändert und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. |
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§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 6: Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Überschrift und Absatz 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
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Neuen § 8 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
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§ 8 (alt) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; umbenannt in § 9 durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |