Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ werden die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ werden nach den Wörtern „Rätin, Rat 9) 10) 11)“ die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“, die Wörter „– einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ sowie die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.

3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „– einer Grundschule oder Hauptschule“ werden die Wörter „mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern“ gestrichen.

b) Nach den Wörtern „– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundarschule –“ werden die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ eingefügt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 414).