Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Überleitung der vorhandenen Rektorinnen und Rektoren von Grundschulen
und Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A 14

(1) Beamtinnen und Beamte

1. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,

2. mit den Ämtern „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes und „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,

3. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes

übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 9 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Kürzung der Dienstbezüge oder der Beförderungssperre hinausgeschoben. Eine Überleitung dieser Beamtinnen und Beamten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.

(3) Den nach Absatz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig ein höheres Amt nur bei Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden. Eine Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 414).