Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 6
Umlagen
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage wird 2017 auf 16,15 % und 2018 auf 16,20 % der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage wird durch gesonderten Bescheid erhoben.
GV. NRW. S. 510. |