Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Offene Ganztagsschule

(1) Der LVR betreibt in einer Vielzahl seiner Förderschulen „Offene Ganztagsschulen“ nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85, zuletzt geändert durch Runderlass vom 9. März 2016 (ABl. NRW. 04/16 S. 38), nachfolgend als Ganztagserlass bezeichnet.

(2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Gemäß dem Ganztagserlass des MSW in der aktuellen Fassung erstreckt sich der Zeitrahmen unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

(3) In diesem Zeitrahmen werden bei Bedarf (mindestens 12 Schülerinnen und Schüler der OGS) auch in den Schulferien Ferienangebote vorgehalten – mindestens aber ein zweiwöchiges Ferienangebot. Für die Ferienangebote kann der Träger der OGS von den Eltern ein gesondertes Entgelt verlangen.

(4) Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507).