Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Elternbeiträge, Entstehung, Fälligkeit

(1) Der LVR erhebt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der OGS an den LVR-Förderschulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).

(2) Die Elternbeiträge werden vom LVR als Schulträger nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August. bis 31. Juli). Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die OGS, ist der Betrag anteilig zu zahlen.

(4) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines Monats, durch Banküberweisung an den LVR als Schulträger zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem.

(5) Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Das Entgelt für das Mittagessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger der OGS gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen. Ermäßigungen wie gegebenenfalls Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes oder aus dem Landesprogramm „Alle Kinder essen mit“ werden zwischen dem Träger der OGS und den Eltern gesondert geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507).