Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Beitragshöhe/Beitragsermäßigung/Beitragsbefreiung

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden alle zwei Jahre jeweils zum Schuljahresbeginn (1. August) um 3 Prozent erhöht, erstmals zum Beginn des Schuljahres 2019/2020. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle in § 10 dieser Satzung.

Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Beitragspflichtigen einen Bescheid.

(2) Die in § 5 Absatz 2 genannten Personen sind von den Elternbeiträgen befreit und der niedrigsten (beitragsfreien) Einkommensstufe zuzuordnen.

(3) Lebt das Kind bei keiner der in § 5 genannten Personen (z. B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.

(4) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche beitragspflichtige Angebote der OGS an den LVR-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Nehmen Geschwister der OGS-Kinder des LVR zeitgleich an beitragspflichtigen Betreuungsangeboten kommunaler oder anderer Träger teil, entfällt der Elternbeitrag für das OGS-Kind des LVR für diesen Zeitraum. Die Eltern oder Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, haben dem LVR als Schulträger den gleichzeitigen Besuch außerunterrichtlicher beitragspflichtiger Angebote mehrerer Kinder nachzuweisen.

(5) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. S. 3243) geändert worden ist, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist, oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezugs dieser Leistung beitragsfrei gestellt. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung beziehen.

(6) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507).