Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Mitwirkung in anderen Organisationen

Helferinnen und Helfer, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ehrenamtlich aktiv mitwirken und zugleich ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind, werden dort nicht auf die Sollstärke angerechnet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).