Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 6

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen

1. der Bezirksregierungen und

2. des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. 1974 S. 1514), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410) geändert worden ist, erklärt worden sind.

Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle für die Stellen nach Absatz 1 ist das für Verkehr zuständige Ministerium (Ministerium).

(3) Das Ministerium kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach Absatz 1 an sich ziehen oder beim Ministerium verbleibende Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. November 2017 (GV. NRW. S. 835).