Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

3 / 39

§ 3 (Fn 3)
Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber

(1) Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, können zur Einführungszeit auch zugelassen werden (sonstige Bewerberinnen und Bewerber):

1. Justizfachangestellte,

2. - weggefallen -

3. Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes besitzen oder

4. Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Ausbildung mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung absolviert haben, die sie befähigt, Aufgaben wahrzunehmen, die der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes entsprechen.
(Absatz 1 Nummer 2 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2).

(2) Die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber müssen

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen,

2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sein,

3. einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen,

4. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen und

5. den Eignungslehrgang nach §§ 7 bis 13 erfolgreich absolviert haben.

(3) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.