Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Eignungslehrgangs in Lehrveranstaltungen die für die Zulassung zur Einführungszeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar

1. Allgemeine rechtliche Zusammenhänge:

6 Stunden,

Gesetzeskunde und Verordnungskunde,

Rechtsdefinition,

materielles und formelles Recht,

2. Grundlagen des Bürgerlichen Rechts:

80 Stunden,

natürliche und (quasi-)juristische Personen,

Rechtsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Deliktsfähigkeit,

Sachen, Tiere,

Rechtsgeschäftslehre,

Vollmacht,

Fristen, Termine, Verjährung,

Selbsthilfe,

Schuldverhältnisse: Begründung, Erlöschen,

Eigentumserwerb, Belastung, Verlust,

Familienrecht: Güterrecht, Unterhaltsrecht, Betreuungsrecht,

Nachlassrecht,

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3. Grundlagen des Handelsrechts:

65 Stunden,

Kaufleute, Prokura, Vollmacht,

Handelsgesellschaften,

BGB-Gesellschaft, stille Gesellschaft,

GmbH mit Sonderformen,

4. Grundlagen des Zivilprozessrechts:

97 Stunden,

Zuständigkeiten,

Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit,

Mahnverfahren,

Erkenntnisverfahren,

Rechtsmittel,

Zustellungsrecht: Amtsverfahren,

Zwangsvollstreckungsverfahren,

Eidesstattliche Versicherung,

Arrest und einstweilige Verfügung,

Schiedsverfahren,

5. Grundlagen der Gerichtsorganisation und der Geschäftsstellenführung mit Praxisbeispielen:

30 Stunden,

Gerichtsverfassungsgesetz,

Generalaktenplan,

Aktenordnung,

Personalaktenrecht,

Hinterlegungssachen,

Kassenwesen,

6. Grundlagen des Insolvenzrechts:

5 Stunden,

7. Grundlagen des Registerwesens und Grundbuchwesens:

20 Stunden,

Handelsregister A und B,

Grundbuch,

Recht der Einsichtnahme in das Handelsregister und das Grundbuch,

Erteilung von Auszügen,

Automatisierte Führung,

8. Grundlagen des gerichtlichen Kostenwesens:

30 Stunden,

Kostenordnung,

Gerichtskostengesetz,

Justizverwaltungskostenordnung,

Kurzüberblick über das Gerichtsvollzieherkostenrecht sowie
das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz,

9. Aufgaben und Funktionen in der Justizverwaltung:

6 Stunden,

Aufbau der Justizverwaltung,

Weisungsrechte,

Überblick Reisekosten,

Überblick Haushaltsrecht,

10. Disziplinarwesen und Regresswesen:

6 Stunden,

Dienstaufsichtsbeschwerde,

Disziplinarverfahren,

Regressrecht,

11. Juristische Klausurtechnik:

6 Stunden,

12. Klausuren:

Zur Übung und als Leistungskontrollen sind zu fertigen:

drei Probeklausuren zu je zwei Stunden und

6 Stunden,

drei Leistungskontrollklausuren zu je drei Stunden,

9 Stunden,

Insgesamt

366 Stunden.

Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Bei der Vermittlung der Kenntnisse ist stets der Bezug zur späteren Tätigkeit als Vollstreckungsorgan und Zustellungsorgan herzustellen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder die von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.

(3) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während der Unterrichtseinheit „Grundlagen des Zivilprozessrechts“ einen 15-minütigen Vortrag zu einem von der Lehrkraft vorgegebenen Thema zu halten. Außerdem ist eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von drei Stunden zu fertigen. Das Thema der Hausarbeit bestimmt die Lehrkraft.

(5) Die Leistungskontrollklausuren sollen zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gefertigt werden. Sie sollen mit weitgehenden Bezügen zu den für die angestrebte Laufbahn relevanten Lehrgebieten und den Schwerpunkten „Bürgerliches Recht“, „Handelsrecht“ und „Zivilprozessrecht“ geschrieben werden.

(6) Die Leistungskontrollklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. Diese, Hausarbeiten sowie Vorträge sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 21 Absatz 3 zu bewerten und nach Möglichkeit zu besprechen. Über die Ergebnisse der Leistungskontrollklausuren, Hausarbeiten und Vorträge sind Übersichten zu erstellen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Leistungskontrollklausuren und Hausarbeiten sind mit den Aufgabentexten bis zur Prüfung in einem Sonderheft bei den Personalakten aufzubewahren und sodann gegebenenfalls zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erteilt über die fachtheoretische Ausbildung ein Zeugnis, welches sich über Befähigung, Kenntnisse und Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren fachtheoretische Eignung für den angestrebten Beruf verhält. Das Zeugnis muss eine Empfehlung zur Eignung für die Zulassung zur Einführungszeit zum Gerichtsvollzieherdienst enthalten und schließt mit einer der in § 21 Absatz 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab. § 21 Absatz 5 findet Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.