Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

17 / 39

§ 17
Leitung und Organisation der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildung leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt das Amtsgericht oder die Amtsgerichte, bei dem oder denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgebildet werden. In einen späteren Ausbildungsabschnitt dürfen diese erst überwiesen werden, wenn das Ziel des früheren Abschnitts erreicht ist.

(2) Die Organisation der Ausbildung im zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt, insbesondere die Auswahl der Ausbilderinnen und Ausbilder, kann der Leiterin oder dem Leiter des Amtsgerichts übertragen werden. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen. Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt ist möglichst einer anderen Gerichtsvollzieherin oder einem anderen Gerichtsvollzieher als im zweiten Ausbildungsabschnitt zu übertragen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Das Ziel der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmt Maß und Art der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übertragenden Aufgaben. Zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst sollen sie nicht herangezogen werden. Lässt sich eine solche Heranziehung ausnahmsweise nicht umgehen, so ist sie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.