Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

21 / 39

§ 21
Zeugnisse

(1) Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder hat sich in einem eingehenden Zeugnis zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Leistungen, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu äußern. Das Zeugnis schließt mit einer der in Absatz 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab.

(2) Am Ende des zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie oder er ausgebildet worden ist, am Ende des Begleitunterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt durch dessen Leiterin oder Leiter und am Ende des ersten, dritten sowie des fünften Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Die Abschlusszeugnisse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

 eine besonders hervorragende Leistung

 = 16 bis 18 Punkte,

gut

 eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

 = 13 bis 15 Punkte,

vollbefriedigend

 eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

 = 10 bis 12 Punkte,

befriedigend

 eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

 = 7 bis 9 Punkte,

ausreichend

 eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

 = 4 bis 6 Punkte,

mangelhaft

 eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

 = 1 bis 3 Punkte,

ungenügend

 eine völlig unbrauchbare Leistung

 = 0 Punkte.

(4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00:

 sehr gut,

11,50 bis 13,99:

 gut,

9,00 bis 11,49:

 vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99:

 befriedigend,

4,00 bis 6,49:

 ausreichend,

1,50 bis 3,99:

 mangelhaft,

0 bis 1,49:

 ungenügend.

(5) Jedes Zeugnis ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse und etwaige Gegenäußerungen sind in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 836); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

§ 7 Absatz 6, § 9 und § 34 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 Satz 3 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2.