Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 13.751.622 EUR um 13.511.488 EUR vermindert und damit auf 240.134 EUR festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2018 (GV. NRW. S. 144).