Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 2)
Unterhaltsbeihilfe

(1) Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die sich aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Der monatliche Grundbetrag beträgt 2 432,32 Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(4) Bleibt die Justizsekretäranwärterin oder der Justizsekretäranwärter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(5) Den Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärtern wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Justizsekretäranwärterin oder der Justizsekretäranwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

2. in besonderen Härtefällen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 212); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (Artikel 9) und am 1. Januar 2020 (Artikel 10); Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Verordnung vom 16. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 1. März 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2023 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 1. März 2023.