Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 25 (Fn 9)
Sicherung stillstehender Fahrzeuge

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen, sofern nicht nach Abs. (2) Erleichterungen zugelassen sind. Das Festlegen hat durch Anziehen von Handbremsen, durch Radvorleger oder vorübergehend auch durch Hemmschuhe zu geschehen. Der Anschlußinhaber kann das Festlegen durch Hemmschuhe auch für längere Zeit zulassen, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. Das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen usw. ist verboten.

(2) In Gleisen mit einer Neigung bis 1 : 400 brauchen Fahrzeuge, an oder in denen nicht gearbeitet wird, nur so weit festgelegt werden, daß das Entlaufen über das Grenzzeichen, ein Haltsignal oder einen Bahnübergang hinaus sicher verhindert wird. Drei oder mehr Fahrzeuge mit wirkender Druckluftbremse gelten in Neigungen bis zu 1 : 400 als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 60 Minuten abgestellt werden.

Bei stärkerer Neigung genügt im allgemeinen das Festlegen nach der Talseite.

(3) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einem Grenzzeichen oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.

(4) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlußstellung verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die Handbremse angezogen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 488; ber. GV. NW. 1967 S. 26; geändert durch Art. 104 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008; VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 2

SGV. NW. 93.

Fn 3

ber. GV. NW. 1967 S. 26.

Fn 4

Nur bei Anwendung der durchgehenden Bremse

Fn 5

§ 40 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

§ 40 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 7

§ 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 26. November 2008.

Fn 8

§ 1a eingefügt durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 9

Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 10

§§ 18 und 20 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.