Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Bezirksregierung als dienstvorgesetzte Stelle

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 und unbeschadet der Aufgabenübertragungen in den §§ 3 bis 5 ist die Bezirksregierung die dienstvorgesetzte Stelle für

1. die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,

2. die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen,

3. die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern,

4. die Leitungen von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind und

5. die an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten.

(2) Ist eine Lehrkraft an mehreren, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegenen Schulen tätig, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet wird. Die betroffenen Bezirksregierungen haben sich abzustimmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 536).