Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

4 / 12

§ 4
Aufgabenübertragung an Schulen

(1) Folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen werden durch die Schulleiterinnen und Schulleiter wahrgenommen:

1. Auswahl für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,

2. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen über die Tätigkeit an der Schule gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist,

3. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,

4. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen,

5. Dienstbefreiung zum Stillen gemäß § 3 Nummer 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

6. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten,

7. Abnahme des Diensteids gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,

8. Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

9. Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen gemäß § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist und

10. Entlassung auf eigenen Antrag.

(2) Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, zu Beginn eines Schulhalbjahres über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Zuständigkeiten auf die Schulleiterin oder den Schulleiter zu übertragen, wenn diese oder dieser es schriftlich oder elektronisch beantragt hat:

1. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) und

2. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit.

Auf Antrag können die Schulleiterinnen und Schulleiter von diesen Aufgaben wieder entbunden werden.

(3) Die zuständige Bezirksregierung kann Schulleiterinnen oder Schulleiter durch Verfügung ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform (kapitelintern) abzuordnen, soweit die Abordnung aufgrund ihrer Dauer nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterliegt und im Einklang zwischen den Schulleiterinnen oder Schulleitern der aufnehmenden und der abgebenden Schule einvernehmlich ergeht.

(4) Die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde berät und unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 536).