Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Beurteilungen im Bereich öffentlicher Schulen

(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen gemäß § 92 des Landesbeamtengesetzes für die Lehrkräfte der Schule

1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit,

2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn, soweit es sich nicht um ein Leitungsamt im Sinne von § 60 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW handelt,

3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst mit Ausnahme von Funktionsstellen im Ausland, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben und

4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst.

(2) Die Schulämter erstellen die dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Grundschulen, mit Ausnahme der Fälle,

1. für die nach Absatz 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig sind und

2. in denen Beurteilungen aus Anlass von Bewerbungen um ein Amt in der Schulaufsicht, als Seminarleiterin oder Seminarleiter oder als Leiterin oder Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gefertigt werden.

(3) Im Übrigen erstellen die Bezirksregierungen die dienstlichen Beurteilungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 536).