Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Klageverfahren

(1) Die Befugnis, in einem Vorverfahren über einen Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

1. die Bezirksregierungen,

2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

3. die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule und

4. das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen,

soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit sie oder eine der ihr nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

(3) Die Vertretung des Landes bei Klagen von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gegen das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt durch die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 536).