Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Einstellung

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1.    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2.    nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf sowie

3.    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.