Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zulassung

(1) Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung

1.    zu erklären,

a)    ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie

b)    ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,

2.    bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen und

3.    das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird, vorzulegen.

(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, bei Verheirateten auch die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.