Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 39

§ 10
Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Studienabschnitt)

(1) In diesen Studienabschnitten sollen die Studierenden lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, Rechtspflegeraufgaben mit ihren Bezügen zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe selbstständig zu erledigen und die sonstigen Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes wahrzunehmen.

(2) Die fachpraktische Ausbildung hat folgenden Verlauf:

1. Fachpraktische Ausbildung I

bei einem Amtsgericht
und zwar in:

2 Monate,

Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Angelegenheiten der Rechtsantragstelle und der Beratungshilfe

1 Monat,

Nachlasssachen

1 Monat,

2. Fachpraktische Ausbildung II

a) erneut bei einem Amtsgericht
und zwar in:

9 Monate,

Familien- und Betreuungssachen

2 Monate,

Registersachen

1,5 Monate,

Grundbuchsachen

2 Monate,

Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

2,5 Monate

Insolvenzsachen

1 Monat

b) bei einer Staatsanwaltschaft

1 Monat.

In jedem Sachgebiet sind das Kostenwesen und die zum Geschäftsgang ergangenen Verwaltungsvorschriften in dem jeweils erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb der jeweiligen Ausbildungsabschnitte, soweit erforderlich, abweichen. Ferner können Hospitationen insbesondere bei Land- und Oberlandesgerichten sowie den Fachgerichten durchgeführt werden. Die Studierenden können auf Antrag für die Dauer von bis zu zwei Monaten einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs zur Ausbildung zugewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, auf welchen der in Absatz 2 genannten Abschnitte diese Ausbildung angerechnet wird.

(4) Die Studierenden sollen während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der ausbildenden Beamtinnen oder Beamten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle sollen sie angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, die ausbildenden Beamtinnen oder Beamten zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.

(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtspflegeranwärterinnen oder Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Absatz 2 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.