Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Die fachpraktische Ausbildung II wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 210 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 9 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne, auch hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise.

(2) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.