Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 39

§ 12
Leitung der Ausbildung, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die wissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen und Beamten, denen die Studierenden während der fachpraktischen Ausbildung I und II zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Den ausbildenden Beamtinnen und Beamten dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.

(3) Mit der Ausbildung der Studierenden sollen nur Beamtinnen oder Beamte betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.