Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Beurteilungen

(1) In jedem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt erfolgt eine Beurteilung der Studierenden durch die jeweiligen Ausbildenden. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Arbeitsweise, dem Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 14 genannten Noten und Punktzahlen ab.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des ersten, dritten und fünften Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 bis 4 gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Wahllehrveranstaltungen nach § 9 Absatz 4 erbrachten Leistungen darf in die Gesamtnote des jeweiligen Studienabschnitts nicht mit mehr als 25 Prozent einfließen.

(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen am Ende der fachpraktischen Ausbildung II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter auszustellen ist. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen und die festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Ausbildungspläne.

(4) Jede Beurteilung ist der oder dem von ihr betroffenen Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden, in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.