Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte,

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte,

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte,

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte,

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte,

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte,

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte:

sehr gut,

11,50 bis 13,99 Punkte:

gut,

9,00 bis 11,49 Punkte:

vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99 Punkte:

befriedigend,

4,00 bis 6,49 Punkte:

ausreichend,

1,50 bis 3,99 Punkte:

mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte:

ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.