Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich auf die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

(2) Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer erlischt durch Zeitablauf, durch Widerruf oder spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.