Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung im Fachbereich der Rechtspflege müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben besitzen. Sie müssen als

1.    Richterin beziehungsweise Richter oder Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt,

2.    Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder

3.    Professorin beziehungsweise Professor oder Dozentin beziehungsweise Dozent der Fachhochschule im Fachbereich Rechtspflege

im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.