Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Rechtspflegeraufgaben in folgenden Gebieten an:

1.    Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht,

2.    Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Prozess-, Vollstreckungs- und Insolvenzrecht,

3.    Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungssachen,

4.    Grundbuchsachen,

5.    Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,

6.    Registersachen (Handels- und Vereinsregister) sowie

7.    Kostenrecht mit dem Schwerpunkt in Zivil- und Familiensachen.

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Behinderten und vorübergehend körperlich beeinträchtigten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten.

(3) Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtsführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.

(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.