Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 32
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden:

1.    dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,

2.    Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder

3.    die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.

(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss, im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.