Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 39 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, deren Ausbildung vor dem 1. August 2019 begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort und legen die Rechtspflegerprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Abweichungen von der Gliederung und Gestaltung der Ausbildung im Sinne von § 8 der Rechtspflegerausbildungsordnung nach Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen durch das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt werden können.

(3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(5) Prüflingen, die vor dem 1. August 1972 die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts auf Antrag zu dem Zeugnis eine Bescheinigung, aus der sich die Änderungen des § 14 gegenüber § 11 der Rechtspflegerausbildungsordnung vom 16. Dezember 1964 (JMBl. NRW. 1965 S. 1) ergeben.

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. 2018 S. 546); geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

§ 39 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.