Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 8

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg

a) nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart

sowie

b) nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt

werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 928.

Fn2

RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77.

Fn3

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände - Bekanntmachung vom 26. November 1969 (GV. NW. S. 928) - ist nach seinem Artikel 8 am 1. Juli 1970 in Kraft getreten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist im Monat Juni 1970 erfolgt.