Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Überprüfungsbehörden

Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie insbesondere die Einhaltung der im Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid getroffenen Regelungen.

Teil 2

Anordnung und Anerkennung von Werkfeuerwehren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).