Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Betriebszugehörigkeit

(1) Angehörige der betrieblichen Feuerwehr müssen dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Standortbetreiber im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angehören.

(2) Nach Eintritt in den Einsatzdienst der betrieblichen Feuerwehr eines Standortes werden Angehörige der betrieblichen Feuerwehr in ihre Tätigkeit eingeführt. Diese Einführung dauert in der Regel drei Monate. In diesem Zeitraum werden sie nicht auf die Sollstärke nach § 19 angerechnet. Im Rahmen der Einführung sollen die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr die Eigenarten des Betriebsgeländes, die speziellen Gefahren, die von Produktion, Lagerung und Transport auf dem Werksgelände ausgehen, die Strukturen der betrieblichen Feuerwehr sowie die relevanten organisatorischen Strukturen kennenlernen. Es ist sicherzustellen, dass auf dieser Grundlage Angehörige der betrieblichen Feuerwehr nach Ende der drei Monate befähigt sind, eigenständig in ihrer Funktion zu arbeiten.

(3) Der Betrieb oder die Einrichtung stellt durch organisatorische Maßnahmen wie Betriebsbegehungen sicher, dass die Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr über aktuelle Änderungen in den Produktionsabläufen informiert werden, sofern diese Auswirkungen auf die Gefahrenlage oder die Gefahrenabwehrmaßnahmen haben. Die durchgeführten Maßnahmen zur notwendigen Information nach Satz 1 sind zu dokumentieren.

(4) Bei Unternehmen, die an verschiedenen Standorten in Nordrhein-Westfalen eigenständige Werkfeuerwehren auf Grundlage unterschiedlicher Anerkennungs- oder Anordnungsbescheide haben, ist den Angehörigen der Werkfeuerwehr ein Stammort zuzuweisen. Ein wechselnder Einsatz in mehreren Standorten sollte nicht erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).