Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 28
Vertragliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Anforderung durch die Werkfeuerwehr

Die schriftliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit umfasst folgende Mindestinhalte:

1. Festlegung einer einheitlichen Einsatzleitung an Hand festgelegter Szenarien oder Alarmstufen,

2. Erstellung einer Alarm- und Ausrückeordnung unter der Berücksichtigung der Einsatzmittel der Werkfeuerwehr und der öffentlichen Feuerwehr sowie Festlegung von Schwellenwerten zur ereignisbezogenen Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr und

3.Umfang gemeinsamer Fortbildungen, Übungen sowie Objektbegehungen.

Teil 7

Melde-, Anzeige- und Informationsverpflichtungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).