Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 33
Verfahren

(1) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen, die eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden wollen, zeigen dies der Bezirksregierung an.

(2) Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung entsprechend der §§ 5 bis 7 und nach Anhörung der Brandschutzdienststelle nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

 

(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anordnungs- oder Anerkennungsbescheide nach den §§ 7 und 10 werden unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen gebildeten Werkfeuerwehr entsprechend § 34 geprüft und aktualisiert.

(4) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen sind auch solche, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Festlegungen unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Betriebe oder Einrichtungen erfolgen hierzu innerhalb des Anerkennungsbescheids zur gemeinsamen Werkfeuerwehr nach § 34 Absatz 2.

(5) Adressat der Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr ist der jeweilige Betrieb oder die jeweilige Einrichtung sowie der Standortbetreiber. Eine Änderung der Adressaten bestehender Anerkennungs- und Anordnungsbescheide nach Absatz 3 erfolgt nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).