Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist das Landesamt für Finanzen im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Sinne von § 1 Absatz 2. Im Übrigen sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden zuständig, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen auf Grund von § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes eigene Jugendämter errichtet sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 707).