Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11

(1) Die Gemeinden Burbach und Neunkirchen bilden einen Sparkassenzweckverband.

(2) Der Sparkassenzweckverband ist Rechtsnachfolger des Amtes Burbach als Gewährträger der Amtssparkasse Burbach.

(3) Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln. Die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, des Sparkassengesetzes und der Verbandssatzung.

(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung erlassen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung erlassen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 358.

Fn2

SGV. NW. 2020.