Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1

Den für allgemeine Schulen zuständigen öffentlichen Schulträgern (Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden) und den Ersatzschulträgern gemäß der §§ 100 ff. des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 399) geändert worden ist, deren geförderte Einrichtung sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland befindet und welche die Voraussetzungen der Richtlinie des Landschaftsverbandes Rheinland „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“ in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, kann als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine LVR-Inklusionspauschale gemäß dieser Richtlinie gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 20).